steuern ist die Entschädigung somit richterlich auf Fr. 1'400.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch des Klägers wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger auferlegt. - 27 - 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)