Der Kläger ist ausserdem zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteientschädigung richtet sich vorliegend nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. d und b und Abs. 2 AnwT. Vorliegend ist von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 2'000.00 auszugehen, war doch einzig das Besuchsrecht für die Dauer des Hauptverfahrens zu regeln und lag damit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren, welches mit Fr. 3'350.00 entschädigt wird (vgl. etwa den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.258 vom 13. Februar 2023 E. 6.3), ein unterdurchschnittliches Verfahren vor.