Berufung aufgrund seiner Haltung im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung jedenfalls von Beginn weg gering, da er bereits im Oktober 2022 – und somit vor Erhebung der Berufung – signalisierte, die Besuche nicht wahrzunehmen, solange der Beistand nicht ausgewechselt würde (vgl. E. 5.5 hievor). Die Wahrscheinlichkeit, dass bei nicht oder nur zögerlich wahrgenommenem Besuchsrecht dasselbe ausgedehnt wird, ist gering. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD).