7.4. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bezüglich wesentlicher Einkom- mens- und Bedarfsposten nicht nachgekommen ist, ist seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft nachgewiesen. Dem – jedenfalls im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – anwaltlich vertretenen Kläger ist auch keine Nachfrist zur Ergänzung seines Gesuchs anzusetzen.