Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger nicht mehr in der Wohnung in S. lebt, sondern in R. Einen Mietvertrag für die mutmasslich wesentlich günstigere Wohnung in R. hat der Kläger demgegenüber nicht eingereicht. Auch diesbezüglich ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht somit nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass sich mit einer Wohnung in R. offenkundig auch die Arbeitswegkosten, neben den Mietkosten der grösste geltend gemachte Bedarfsposten, wesentlich reduzieren würden.