Dies bestätigt auch der Zwischenbericht des Beistands von C. C. habe gesagt, dass er an zwei Besuchstagen jeweils mit dem Kläger in eine Wohnung in R. gegangen sei. Auch die Beklagte habe während FaceTime-Unterhaltungen festgestellt, dass der Kläger nicht in seiner früheren Wohnung in S. sei (Zwischenbericht S. 6). Die Wohnung wurde offenbar auch bereits per 1. Dezember 2022 ausgeschrieben (Antwortbeilage 5). Dies wurde vom Kläger in seinen weiteren Stellungnahmen nicht bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger nicht mehr in der Wohnung in S. lebt, sondern in R.