7.3.2. Weiter macht der Kläger Mietkosten in Höhe von Fr. 3'070.00 geltend. Dies entspricht dem Mietzins der Wohnung, die der Kläger mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin in S. bewohnt hat. Diese sei auf den 31. März 2023 gekündigt worden. Gemäss Berufungsantwort der Beklagten sei aber davon auszugehen, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Wohnung in R. bezogen habe (Berufungsantwort S. 7). Dies bestätigt auch der Zwischenbericht des Beistands von C. C. habe gesagt, dass er an zwei Besuchstagen jeweils mit dem Kläger in eine Wohnung in R. gegangen sei.