6.3. Der Kläger beantragt, dass der Beistand zu ermächtigen sei, den Übergabeort frei zu gestalten. Dieser Antrag erweist sich als gänzlich unbegründet. Nachdem der Kläger praktisch jedwede Handlung des Beistands kritisiert, würde eine derartige Entscheidungsbefugnis nur weiteren Zündstoff für Anschuldigungen und Vorwürfe bieten. Es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass entsprechende Vorgaben des Beistandes vom Kläger respektiert würden, wenn sie nicht seinem Wunsch entsprechen. 6.4. Insgesamt ist die Berufung abzuweisen.