6.1.2. Bereits im Oktober 2022 und erneut anfangs 2023 weigerte sich der Kläger explizit, C. zu sehen, solange der derzeitige Beistand im Amt ist. Selbst aktuell stellt der Kläger immer wieder Forderungen an die E. Eine solche Haltung ist offensichtlich nicht im Interesse von C. Der Kläger setzt seine subjektive Abneigung gegenüber dem derzeitigen Beistand bzw. die E. generell über die Bedürfnisse seines Sohnes, indem er die Ausübung des Besuchsrechts als Druckmittel zur Erreichung einer Absetzung des Beistands - 21 -