Die vier Besuchstreffen und Videotelefonate hätten durch Entgegenkommen der Beklagten und mit grossem Aufwand umgesetzt werden können. Es seien aber zehn Besuchstreffen möglich gewesen und die Beklagte habe dem Kläger auch einen weiteren Besuchsnachmittag in der Neujahrswoche angeboten, welchen der Kläger aber kurzfristig abgesagt habe. Auch eine vereinbarte Geschenkübergabe am 24. Dezember 2022 und ein Weihnachtstelefonat seien durch den Kläger kurzfristig so abgeändert worden, dass diese nicht haben durchgeführt werden können.