Der Beistand führt weiter aus, dass der Kläger das Vertrauen in ihn spätestens nach dem Entscheid der KESB vom 30. November 2021 verloren hätte. Der Kläger stelle zunehmend seine Person, die er mit Vehemenz ablehne, und nicht die Beistandsaufgabe in den Fokus, sodass eine Zusammenarbeit schwierig bis unmöglich geworden sei. Mittlerweile sei es so, dass der Kläger auf ein Besuchsrecht verzichte, solange der Beistand im Amt sei, womit die positive Entwicklung der Beziehung zwischen C. und dem Kläger gefährdet sei. Die vier Besuchstreffen und Videotelefonate hätten durch Entgegenkommen der Beklagten und mit grossem Aufwand umgesetzt werden können.