Vorwürfen des Klägers gegenüber der Beklagten wegen Entfremdung und Manipulation gekommen. Zwischen den ersten beiden Terminen sei seitens der Beklagten verschiedentlich geäussert worden, der Kläger setze sie stark unter Druck, Übernachtungen und Videotelefonaten zuzustimmen. Die Parteien hätten dann Videotelefonate organisiert, betreffend Übernachtungen sei der Kläger an die KESB verwiesen worden. In der Folge sei es zu einem umfangreichen E-Mail-Verkehr mit Beleidigungen und Anschuldigungen gegenüber dem Beistand gekommen. Auch habe der Kläger erneut angekündigt, jeglichen Kontakt und die Zusammenarbeit mit dem Beistand zu verweigern.