Am 10. November 2022 habe der Kläger per E-Mail signalisiert, dass er das Besuchsrecht doch wahrnehmen wolle unter gewissen Bedingungen. Er habe sinngemäss die Verschiebung der Besuchstreffen auf Freitag verlangt, zusätzlich pro Woche zwei Video- Telefonate mit C. sowie die Verlegung der Übergabe in die Wohnung des Klägers oder der Beklagten. Weiter habe der Kläger gefordert, die Übergaben per Video aufzeichnen zu dürfen. Die Beklagte habe der Verschiebung der Besuchstermine und einem wöchentlichen Telefonat zugestimmt, soweit der Kläger die teils täglichen Anrufe und Kontaktaufnahmen zur Beklagten unterlasse.