5.5. Am 31. Januar 2023 erstattete der Beistand seinen Zwischenbericht. Darin wird ausgeführt, dass am 11. Oktober 2022 ein erster Besuchsnachmittag geplant gewesen sei. Sinngemäss habe der Kläger den Beistand informiert, dass er keine weiteren Besuche wahrnehmen werde, solange der Beistand nicht ausgewechselt sei (Zwischenbericht des Beistands vom 31. Januar 2023 [nachfolgend: Zwischenbericht]). Am 10. November 2022 habe der Kläger per E-Mail signalisiert, dass er das Besuchsrecht doch wahrnehmen wolle unter gewissen Bedingungen.