Die Beklagte weist schliesslich darauf hin, dass der Kläger seit November/Dezember 2022 wieder in R. in einer Wohngemeinschaft lebe. Das vom Kläger vorgeschlagene Besuchsrecht sei wegen der örtlichen Distanz und der Schulpflicht von C. in S. so unmöglich (Berufungsantwort S. 7). 5.4. Mit Eingaben vom 21. Januar 2023, 8., 15. und 17. März 2023 reichte der Kläger weitere Stellungnahmen ein, in denen er mitunter der Beklagten, der Präsidentin des Familiengerichts Muri, dem Beistand und weiteren Personen ein "koordiniertes Verhalten" zu Lasten von ihm und C. vorwirft (vgl. bereits vorstehend E. 3.3).