Am 5. Januar 2023 habe der Kläger den Ausflug kurzfristig mit der Begründung abgesagt, er könne es nicht ertragen, auf den Beistand zu treffen. Die Beklagte habe umdisponieren und dem sehr enttäuschten Kind eröffnen müssen, dass der Kläger, welcher C. viele grossartige Erlebnisse versprochen gehabt habe, nicht kommen würde (Berufungsantwort S. 6; Antwortbeilagen 4 und 5). Aufhorchen lasse auch die Bemerkung des Klägers im E-Mail an seinen Anwalt vom 20. November 2022, wonach der Kläger Teile von einem Face- Time Gespräch mit C. aufgenommen habe (Berufungsantwort S. 7; Berufungsbeilage 14). - 18 -