Der Kläger habe sich erst am 25. November 2022 auf das ihm mit Entscheid vom 9. September 2022 wiedergewährte Besuchsrecht eingelassen, dies wohl primär aus prozesstaktischen Gründen und unter dem Eindruck der erst vier Tage davor eingereichten Berufung. Es folgten zwei weitere Besuche am 9. und 23. Dezember 2022. Für den 6. Januar 2023 habe die Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, C. einen ganzen Tag auf einen Ausflug mitzunehmen. Am 5. Januar 2023 habe der Kläger den Ausflug kurzfristig mit der Begründung abgesagt, er könne es nicht ertragen, auf den Beistand zu treffen.