Die Beklagte bestreitet auch eine angebliche Verbesserung der Einsicht des Klägers. Unmittelbar nach dem Entscheid vom 29. September 2022 habe der Kläger jegliche Zusammenarbeit mit dem Beistand verweigert. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 habe der Beistand dem Familiengericht mitteilen müssen, dass ein Wiederaufbau des Besuchsrechts mangels Kooperation des Klägers nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich erst am 25. November 2022 auf das ihm mit Entscheid vom 9. September 2022 wiedergewährte Besuchsrecht eingelassen, dies wohl primär aus prozesstaktischen Gründen und unter dem Eindruck der erst vier Tage davor eingereichten Berufung.