den zwei bis drei Monaten kontinuierlich gesteigerten Frustration und Aggression des Klägers dar. Der Kläger hätte C. verboten, über das verstörende Erlebnis zu sprechen und der Kläger bagatellisiere den Vorfall. C. habe sich in der Folge vehement geweigert, weiter zum Kläger zu gehen. Die vom Kläger erwähnte Desinteresseerklärung habe er sich von H. als Gegenleistung für seine Zustimmung zu deren Austritt aus dem gemeinsamen Mietvertrag versprechen lassen (Berufungsantwort S. 4 f.; Berufungsbeilage 8, 9 und 12; Antwortbeilagen 2 und 3).