Schon im Verfahren XBE.2022.4 hätte sich die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts eingehend mit den seit Längerem andauernden Konflikten der Parteien in Bezug auf den Umgang des Klägers mit dem gemeinsamen Sohn C. zu befassen gehabt. In E. 3.3 des Urteils vom 26. April 2022 hätte sie erwogen, dass die dargelegte problematische Kommunikationsstruktur nicht ansatzweise annehmen liesse, dass alltägliche Absprachen mehr oder weniger konfliktfrei im Interesse des Kindes getroffen und der gegenseitige Informationsaustausch gewährleistet werden könnten (Berufungsantwort S. 3; Berufungsbeilage 6).