Weiter bringt der Kläger vor, eine solch kurz bemessene Besuchszeit für den Wiederaufbau des Kontaktrechts des Klägers könne nicht im Sinne des Kindeswohls sein. C. habe ebenfalls einen Anspruch darauf, dass er den Kläger angemessen sehe und mit ihm ausreichend Zeit verbringen könne. Drei Stunden an einem Nachmittag alle 14 Tage würden den Anspruch von C., zum Kläger ein gutes Kind-Vater-Verhältnis aufzubauen und zu leben, verunmöglichen. Den Akten lasse sich nichts entnehmen, dass sich der Kläger nicht liebevoll um C. kümmere (Berufung Rz. 13).