Der Kläger hätte zumindest von der KESB zur Stellungnahme des Beistands vom 14. Juli 2022 angehört werden müssen. Eine Gefährdung des Kindeswohls von C. und Dringlichkeit habe im Zeitpunkt der Sistierung des Besuchsrechts nicht bestanden. C. habe sich zu dieser Zeit bei der Beklagten befunden und der Vorfall häuslicher Gewalt sei bereits über drei Wochen zurückgelegen. Die Betroffene habe eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung des Klägers abgegeben. Dies würde in der Regel zu einer Einstellung des Verfahrens führen (Berufung Rz. 12; Berufungsbeilage 12).