Vorwürfen einzuladen. Die Stellungnahme habe zur Sistierung des Kontaktrechts durch die KESB geführt. Auch die KESB habe den Kläger vor dem Entscheid über die Sistierung nicht angehört. Dies, obwohl in der Stellungnahme seitens der Beklagten insinuiert worden sei, dass der Kläger C. allenfalls am Besuchsende vom 14. Juli 2022 nicht mehr zurückbringen würde und der Kläger gegenüber der Beklagten und C. "reagieren würde". Ohne es auszusprechen habe die Beklagte dem Kläger unterstellt, allenfalls gewalttätig zu werden (Berufung Rz. 11; Berufungsbeilage 10, S. 2). Der Kläger hätte zumindest von der KESB zur Stellungnahme des Beistands vom 14. Juli 2022 angehört werden müssen.