5.2. Mit Berufung bringt der Kläger vor, Anlass für die Sistierung des Kontaktrechts sei der Vorfall häuslicher Gewalt, der zum Polizeibericht vom 23. Juni 2022 geführt habe, gewesen, was wiederum zu einer mittelbaren Gefährdungsmeldung an die KESB geführt habe. Die Beklagte habe in den Polizeibericht Einsicht nehmen können, bevor der Kläger zur Sache von der Kantonspolizei befragt worden sei oder selbst Einsicht in die Verfahrensakten habe nehmen können. Die Beklagte habe sich in dieser Hinsicht gegenüber dem Beistand geäussert (Berufung Rz. 11; Berufungsbeilage 9, Ziff. 8.1). Dies sei eine grobe Verletzung der Verfahrensregeln in einer Strafuntersuchung.