Gleichzeitig sei die Wiederaufnahme von Besuchen nicht anheim zu stellen. Ein Abschieben dieser Entscheidung auf C. würde, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters von C. und dem mit dieser Entscheidungskompetenz verbundenen Loyalitätskonflikt, nicht dem Kindeswohl entsprechen. Der Kläger sei daher vorläufig für berechtigt zu erklären, C. jede zweite Woche am Dienstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Diese Regelung gelte ab dem 11. Oktober 2022, wobei aus berechtigten Gründen, wie beispielsweise bereits gebuchte Ferien oder Abwesenheit infolge Arbeitstätigkeit, der Starttermin um eine Woche verschoben werden könne.