Die Vorinstanz erwog weiter, dem Kurzprotokoll "Runder Tisch" des Kindergartens von C. könne entnommen werden, dass C. durch den Kontaktabbruch zum Kläger infolge Sistierung des Besuchsrechts offenbar nicht belastet worden sei. Gleichzeitig ergebe sich aus besagtem Kurzprotokoll aber auch nicht, dass sich die Sistierung positiv auf C. ausgewirkt hätte. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich die Wiederaufnahme eines Besuchsrechts nicht negativ auf C. auswirken werde. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu beachten, dass seit der Sistierung des Besuchs- - 14 -