Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass C. die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dessen Lebenspartnerin direkt miterlebt habe. Zudem habe der Kläger offenbar verboten bzw. darum gebeten, der Beklagten vom Vorfall zu erzählen, wodurch C. niemanden gehabt habe, dem er sich hätte anvertrauen können (angefochtener Entscheid E. 3.2.1).