5.1.2. Im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2022 erwog die Vorinstanz, die Regelung der Obhut bzw. des Besuchsrechts sei zwischen den Parteien bereits seit längerer Zeit immer wieder ein Thema. Der Kläger beantrage, das mit Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 30. November 2021 gewährte Besuchsrecht mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft zu setzen. Weiter habe der Kläger ausführen lassen, dass der Vorfall von häuslicher Gewalt zwar unglücklich gewesen, seine Lebenspartnerin aber nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass C. die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dessen Lebenspartnerin direkt miterlebt habe.