Der Entscheid erfolgte superprovisorisch, namentlich vor dem Hintergrund eines angeblichen Vorfalls häuslicher Gewalt zwischen dem Kläger und seiner damaligen Lebenspartnerin am 22. Juni 2022 und der Stellungnahme bzw. Empfehlung des Beistands vom 16. Juli 2022. Gemäss Polizeirapport vom 23. Juni 2022 soll der Kläger in Anwesenheit von C. einen Streit mit seiner Lebenspartnerin ausgefochten haben, während welchem der Kläger diese beschimpft und bedroht haben soll. Zudem soll er diese mit Bier übergossen und mit einem Wasserschlauch bespritzt haben. Weiter soll er eine Schranktür gegen seine Lebenspartnerin gedrückt haben (act. 3).