5. 5.1. 5.1.1. Das Familiengericht Muri entschied am 30. November 2021, dass der Kläger berechtigt sei, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (KEMN.2021.200). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ordnete die Vorinstanz die Sistierung des Besuchsrechts des Klägers an. Der Entscheid erfolgte superprovisorisch, namentlich vor dem Hintergrund eines angeblichen Vorfalls häuslicher Gewalt zwischen dem Kläger und seiner damaligen Lebenspartnerin am 22. Juni 2022 und der Stellungnahme bzw. Empfehlung des Beistands vom 16. Juli 2022.