MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 445 ZGB; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 ff. zu 445 ZGB). In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweismassstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit - 13 -