4.2. Eine vorsorgliche Regelung im Summarverfahren setzt Dringlichkeit voraus, d.h., dass der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl des Kindes zu schützen. Zudem muss die Behörde die Sach- und Rechtslage summarisch prüfen und zum Schluss gelangen, dass die in Betracht fallende vorsorgliche Massnahme bzw. eine Massnahme vergleichbarer Tragweite im Endentscheid wahrscheinlich angeordnet wird. Die Massnahme muss schliesslich verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten sein (Art. 261 Abs. 1 ZPO; vgl. analog MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl.