2. Die Beklagte bringt vorab vor, auf die Berufung sei mangels Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Konkret sei dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der Sistierung des Kontaktrechts stattgegeben worden. Eine erste Zwischenbeurteilung und weitere Ausdehnung der Besuchszeiten im Sinne des Entscheids vom 30. November 2021 sei dem Kläger bereits per Ende Januar 2023 in Aussicht gestellt worden. Der definitive Entscheid über das Kontaktrecht erfolge im Hauptverfahren (VF.2022.4). Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger nach dem 31. Januar 2023 noch beschwert sein solle.