"1. Auf die Berufung sei mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Eventuell: Sämtliche Begehren des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers." 3.4. Am 17. Januar 2023 reichte die Vorinstanz "zur Ergänzung der Akten" ein E-Mail von D. (Beistand) ein. Daraus lässt sich ein E-Mail des Klägers an D. vom 4. Januar 2023 entnehmen, in welchem er mitteilt, auf sein Besuchsrecht verzichten zu wollen, bis D. sein Mandat niederlege.