3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. November 2022 wurde der Kläger zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 innert einer Frist von 10 Tagen aufgefordert. Innert der dem Kläger für die Bezahlung des Kostenvorschusses zwei Mal erstreckter Frist stellte der Kläger am 23. Dezember 2022 (Postaufgabe) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde dem Kläger die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 25. November 2022 einstweilen abgenommen. 3.3. Am 16. Januar 2023 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort. Sie stellte folgende Anträge: