1.3 Die Besuchsübergaben von C. findet in den Räumlichkeiten der E. statt. 1.4 Es wird im Verfahren VF.2022.4 definitiv über das Kontaktrecht (Besuchsund Ferienrecht) entschieden. -5- 2. Der Aufgabenbereich der für C. bestehenden Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird angepasst und umfasst neu folgenden Aufgaben: