Die Beklagte stellte u.a. den Antrag, dass die Sistierung des Besuchsund Ferienrechts von C. so lange aufrecht zu erhalten sei, bis C. von sich aus das Bedürfnis äussere, dieses zum Kläger wiederaufzunehmen. Für die Wiederaufnahme sei eine gewisse Übergangsfrist, welche eine langsame Steigerung beinhalte, vorzusehen. 2.6. Die Präsidentin des Familiengerichts Muri entschied gleichentags: "1. 1.1 Die mit Verfügung vom 19. Juli 2022 angeordnete Sistierung des Kontaktrechts gemäss Ziff. 2.2 des Entscheids des Familiengerichts vom 30. November 2021 (Verfahren KEMN.2021.200) wird aufgehoben.