2. Die mit Entscheid vom 19. Juli 2022 verfügte einstweilige Sistierung des Kontaktrechts sei auf unbestimmte Zeit zu bestätigen. Als frühester Zeitpunkt für eine allfällige Wiederaufnahme sei der Abschluss des Hauptverfahrens (VF.2022.4) zu definieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."