2.3. In der Folge eröffnete das Familiengericht Muri betreffend das Verfahren VF.2022.4 ein vorsorgliches Massnahmeverfahren (SF.2022.18), welches die Regelung des persönlichen Verkehrs zum Gegenstand hat. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wies die Präsidentin des Familiengerichts Muri das vom Kläger beantragte Ferienrecht ab und sistierte einstweilen das mit Entscheid des Familiengerichts Muri vom 30. November 2021 festgelegte Kontaktrecht. 2.4. Mit Eingabe vom 16. August 2022 stellte die Beklagte folgende Anträge: "1. Die Begehren des Gesuchstellers vom 18. Juli 2022 seien abzuweisen. -4-