1.3. Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2022 (XBE.2022.4) ab. Die Sache wurde zur Regelung eines angemessenen Ferienrechts und Besuchsrechts über die Feiertage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse an das Familiengericht Muri zurückgewiesen. 2. 2.1. Gestützt auf einen Zwischenbericht des Beistandes von C. vom 20. April 2022 eröffnete das Familiengericht Muri ein weiteres kindesschutzrechtliches Verfahren (KEMN.2022.92) betreffend eine Änderung einer Massnahme (Regelung des persönlichen Verkehrs, Wechsel des Mandatsträgers).