2.2. A. ist berechtigt, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ein Ferienrecht sowie die Betreuung von C. durch A. an Feiertagen erfolgt weiterhin in Absprache mit dem Beistand. 3. Der Beistand wird aufgefordert, bis spätestens 30. April 2022 einen weiteren Zwischenbericht einzureichen. 4. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3-