1.2. Aufgrund eines Zwischenberichts des Beistands eröffnete das Familiengericht Muri ein neues kindesschutzrechtliches Verfahren (KEMN.2021.200; Änderung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen). Am 30. November 2021 fällte es folgenden Entscheid: " 1. Die für C., geboren am tt.mm. 2017, mit Entscheid vom 29. April 2021 errichtete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortgeführt. 2. 2.1. Die Obhut über C. bleibt B. alleinig zugewiesen.