Mit Entscheid vom 29. April 2021 wies das Familiengericht Muri die Obhut über C. der Beklagten zu, beliess die elterliche Sorge bei beiden Eltern, regelte das Besuchsrecht ("A. ist berechtigt, C. bis zu dessen Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2021 jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen") und errichtete für C. eine Erziehungsbeistandschaft. Zum Beistand ernannte sie D. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.