Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Klägers vom 16. Oktober 2020 eröffnete das Familiengericht Muri ein kindesschutzrechtliches Verfahren und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 29. April 2021 wies das Familiengericht Muri die Obhut über C. der Beklagten zu, beliess die elterliche Sorge bei beiden Eltern, regelte das Besuchsrecht ("A. ist berechtigt, C. bis zu dessen Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2021 jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen") und errichtete für C. eine Erziehungsbeistandschaft.