Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.259 (SF.2022.18) Art. 16 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger A._____, [...] Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, [...] substituiert durch lic. iur. Karin Koch Wick, Rechtsanwältin, [...] Gegenstand Vorsorgliche Massnahme (Regelung persönlicher Verkehr) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. (nachfolgend: Beklagte) und A. (nachfolgend: Kläger) sind die unverhei- rateten und getrenntlebenden Eltern von C. (nachfolgend: C.), geboren am tt.mm. 2017, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Auf- grund einer Gefährdungsmeldung des Klägers vom 16. Oktober 2020 er- öffnete das Familiengericht Muri ein kindesschutzrechtliches Verfahren und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 29. April 2021 wies das Familiengericht Muri die Obhut über C. der Beklagten zu, beliess die elterliche Sorge bei beiden Eltern, regelte das Besuchsrecht ("A. ist be- rechtigt, C. bis zu dessen Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2021 jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen") und errichtete für C. eine Erziehungsbeistandschaft. Zum Beistand ernannte sie D. Dieser Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Aufgrund eines Zwischenberichts des Beistands eröffnete das Familienge- richt Muri ein neues kindesschutzrechtliches Verfahren (KEMN.2021.200; Änderung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen). Am 30. November 2021 fällte es folgenden Entscheid: " 1. Die für C., geboren am tt.mm. 2017, mit Entscheid vom 29. April 2021 er- richtete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortgeführt. 2. 2.1. Die Obhut über C. bleibt B. alleinig zugewiesen. 2.2. A. ist berechtigt, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ein Ferienrecht sowie die Betreuung von C. durch A. an Feiertagen erfolgt weiterhin in Absprache mit dem Beistand. 3. Der Beistand wird aufgefordert, bis spätestens 30. April 2022 einen weite- ren Zwischenbericht einzureichen. 4. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 1.3. Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kan- tons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2022 (XBE.2022.4) ab. Die Sache wurde zur Regelung eines angemessenen Ferienrechts und Besuchs- rechts über die Feiertage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse an das Familiengericht Muri zurückgewiesen. 2. 2.1. Gestützt auf einen Zwischenbericht des Beistandes von C. vom 20. April 2022 eröffnete das Familiengericht Muri ein weiteres kindesschutzrechtli- ches Verfahren (KEMN.2022.92) betreffend eine Änderung einer Mass- nahme (Regelung des persönlichen Verkehrs, Wechsel des Mandatsträ- gers). 2.2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 beantragte der Beistand von C. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Muri die Sistierung des Besuchs- und Ferienrechts des Klägers. Des Weiteren beantragte der Kläger am 18. Juli 2022 bei derselben Behörde sinngemäss, dass ihm für die Zeit vom 23. Juli 2022, 17.30 Uhr bis 1. August 2022 ein Ferienrecht mit C. einzu- räumen sei. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wies die Präsidentin des Fa- miliengerichts Muri das kindesschutzrechtliche Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr sowie das Verfahren betreffend Änderung, Anpas- sung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen in das ebenfalls hängige Verfahren betreffend Regelung des Unterhalts (VF.2022.4). 2.3. In der Folge eröffnete das Familiengericht Muri betreffend das Verfahren VF.2022.4 ein vorsorgliches Massnahmeverfahren (SF.2022.18), welches die Regelung des persönlichen Verkehrs zum Gegenstand hat. Mit Verfü- gung vom 19. Juli 2022 wies die Präsidentin des Familiengerichts Muri das vom Kläger beantragte Ferienrecht ab und sistierte einstweilen das mit Ent- scheid des Familiengerichts Muri vom 30. November 2021 festgelegte Kon- taktrecht. 2.4. Mit Eingabe vom 16. August 2022 stellte die Beklagte folgende Anträge: "1. Die Begehren des Gesuchstellers vom 18. Juli 2022 seien abzuweisen. -4- 2. Die mit Entscheid vom 19. Juli 2022 verfügte einstweilige Sistierung des Kontaktrechts sei auf unbestimmte Zeit zu bestätigen. Als frühester Zeit- punkt für eine allfällige Wiederaufnahme sei der Abschluss des Hauptver- fahrens (VF.2022.4) zu definieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers." 2.5. Am 29. September 2022 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts Muri die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Der Kläger stellte ab- schliessend den Antrag, die mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ausgespro- chene Sistierung des Kontaktrechts mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das im Entscheid des Familiengerichts Muri vom 30. November 2021 ihm zugesprochene Besuchsrecht mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft zu set- zen. Die Beklagte stellte u.a. den Antrag, dass die Sistierung des Besuchs- und Ferienrechts von C. so lange aufrecht zu erhalten sei, bis C. von sich aus das Bedürfnis äussere, dieses zum Kläger wiederaufzunehmen. Für die Wiederaufnahme sei eine gewisse Übergangsfrist, welche eine lang- same Steigerung beinhalte, vorzusehen. 2.6. Die Präsidentin des Familiengerichts Muri entschied gleichentags: "1. 1.1 Die mit Verfügung vom 19. Juli 2022 angeordnete Sistierung des Kontakt- rechts gemäss Ziff. 2.2 des Entscheids des Familiengerichts vom 30. No- vember 2021 (Verfahren KEMN.2021.200) wird aufgehoben. 1.2 Es wird ein schrittweiser Wiederaufbau des Kontaktrechtes gemäss Ziff. 2.2 des Entscheids des Familiengerichts vom 30. November 2021 (Verfahren KEMN.2021.200) angeordnet. Dementsprechend wird der Ge- suchsteller einstweilen berechtigt, C. jede zweite Woche am Dienstag- nachmittag von 14:00 Uhr bis 17:00 mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; dies erstmals am Dienstag, 11. Oktober 2022. Sollte dieser Start- termin aus berechtigten Gründen, wie z.B. bereits gebuchten Ferien der einen oder anderen Partei, nicht wahrgenommen werden können, ver- schiebt sich der Starttermin um eine Woche. 1.3 Die Besuchsübergaben von C. findet in den Räumlichkeiten der E. statt. 1.4 Es wird im Verfahren VF.2022.4 definitiv über das Kontaktrecht (Besuchs- und Ferienrecht) entschieden. -5- 2. Der Aufgabenbereich der für C. bestehenden Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird angepasst und umfasst neu folgen- den Aufgaben: - Die Interessen von C. im Allgemeinen im Blick zu halten; - die Kommunikation der Eltern C. betreffend konstruktiv zu unterstüt- zen, so insbesondere: o betreffend die Übergaben von C. (Art und Weise sowie Zeitpunkt und Inhalt der Absprache der Übergabemo- dalitäten); o betreffend die Art und Weise sowie zwingender Inhalt für die Wahrung des Informationsflusses (z.B. Aus- tausch wesentlicher gesundheitlicher Informationen etc.); - Die Kindsmutter bei der Vorbereitung von C. für das Kontaktrecht zu unterstützen sowie dem Kindsvater für die Ausübung der Wiederauf- nahme des Kontaktrechtes beratend zur Seite zu stehen; - die Übergaben von C. in den Räumlichkeiten der E. zu organisieren und zu begleiten; - Begleitung im Themenbereich Kindergarten und Schullaufbahn von C. 3. Den Parteien wird i.S.v. Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, sämtliche Kom- munikation auf notwendige Absprachen und notwendige Informationen be- treffend C. zu beschränken. 4. Den Parteien wird i.S.v. Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, einander gegen- seitig mit Respekt und einer angemessenen Wortwahl zu begegnen, sowie jegliche Anschuldigungen, Drohungen etc. gegenüber dem jeweilig ande- ren Elternteil sowie dessen Verwandten zu unterlassen. Zudem werden die Parteien angehalten, gegenüber C. wohlwollend über den anderen El- ternteil zu sprechen. 5. Den Parteien wird i.S.v. Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, den Kurs "Kinder im Blick" bei der Fachstelle F., [...] Q., zu besuchen und dem Gerichtsprä- sidium jeweils umgehend eine Bestätigung der Anmeldung sowie nach Ab- schluss des Kurses eine Bestätigung der vollständigen Teilnahme zukom- men zu lassen. 6. 6.1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin für C. für eine psychothe- rapeutische Begleitung bei O. in die Wege geleitet hat. Die Gesuchsgeg- nerin wird aufgefordert, den Beistand über den Fortgang dieser psycho- therapeutischen Begleitung zu informieren. 6.2 Es wird dem Gesuchsteller überlassen, sich über die Kinderärztin von C., G. über die Indikation der psychotherapeutischen Begleitung, über die Hin- tergründe der Empfehlung der Kinderärztin zugunsten von O. sowie bei O. über den Fortgang dieser psychotherapeutischen Begleitung zu informie- ren. -6- 7. Der Gesuchsteller wird angehalten, gegenüber dem Kindergarten/der Schule von C. sicherzustellen, dass er jeweils dieselben Informationen so- wie zeitgleich wie die Kindsmutter erhält. 8. Der Beistand wird aufgefordert, dem Präsidium des Familiengerichts bis 31. Januar 2023 einen Zwischenbericht über die Führung der Beistand- schaft einzureichen und - sofern dies die Umstände erlauben - konkrete Vorschläge betr. Ausweitung des Besuchsrechts des Gesuchstellers und/oder der Übergabemodalitäten zu stellen (z.B. alternativer Übergabe- ort). Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Ausweitung des Be- suchsrechts möglich sein, wird der Beistand ersucht, dem Präsidium des Familiengerichts Mitteilung zu erstatten. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 800.00 auferlegt. Da der Gesuchsgegnerin mit separatem Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wird deren Kostenanteil unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen als unentgeltlich vorgemerkt." 3. 3.1. Gegen diesen den Parteien am 9. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht am 21. November 2022 Berufung mit folgenden Anträgen: "1. Es sei dem Berufungskläger das mit Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 30.11.2021 gewährte Besuchsrecht mit C., geb. tt.mm.2017, wie folgt wieder einzuräumen:  Der Berufungskläger sei zu berechtigen, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17.30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2. Eventuell sei der Berufungskläger zu berechtigen, C. jede Woche am Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung der neuen tat- sächlichen Verhältnisse gemäss der Berufungsbegründung und zum Neu- entscheid zurückzuweisen. 4. Dem Beistand sei die Kompetenz einzuräumen, den Ort der Übergabe von C. frei zu gestalten, dies auch ausserhalb der E. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Ermittlung des Sachverhalts i.S.d. Be- rufungsbegründung und zur Neubeurteilung der Übergabemodalitäten zu- rückzuweisen. -7- 5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. November 2022 wurde der Kläger zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 innert ei- ner Frist von 10 Tagen aufgefordert. Innert der dem Kläger für die Bezah- lung des Kostenvorschusses zwei Mal erstreckter Frist stellte der Kläger am 23. Dezember 2022 (Postaufgabe) ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde dem Kläger die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gemäss Verfü- gung vom 25. November 2022 einstweilen abgenommen. 3.3. Am 16. Januar 2023 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort. Sie stellte folgende Anträge: "1. Auf die Berufung sei mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht ein- zutreten. Eventuell: Sämtliche Begehren des Klägers seien vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers." 3.4. Am 17. Januar 2023 reichte die Vorinstanz "zur Ergänzung der Akten" ein E-Mail von D. (Beistand) ein. Daraus lässt sich ein E-Mail des Klägers an D. vom 4. Januar 2023 entnehmen, in welchem er mitteilt, auf sein Be- suchsrecht verzichten zu wollen, bis D. sein Mandat niederlege. 3.5. Am 21. Januar 2023 (Postaufgabe am 23. Januar 2023) erstattete der Klä- ger unaufgefordert eine weitere Eingabe mit zahlreichen Beilagen und ei- nem USB-Stick. Diese wurde von ihm nach zweimaliger instruktionsrichter- licher Aufforderung (Verfügungen vom 24. Januar 2023 und 8. Februar 2023) schliesslich am 14. Februar 2023 in verlangter Form eingereicht. Er stellte darin folgende Anträge: "1. Zulassung sämtlicher beigelegter Audioaufnahmen von den Übergaben zwischen der KM und den KV für den gemeinsamen Sohn C. Beweis 1 2. Offenlegung und Begutachtung der Kommunikation via SMS zwischen KM und KV Beweis 1 -8- 3. Begutachtung der Befangenheit und Absetzung der Gerichtspräsidentin Baumgartner, sowie Absetzung und Austausch des Systemberaters D., E., mand. Beistand seit 29.04.21 durch das Familiengericht Muri. 4. Anhörung H." 3.6. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 teilte der ehemalige Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt N., seine Mandatsniederlegung mit. 3.7. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 leitete die Vorinstanz dem Oberge- richt des Kantons Aargau "zur Kenntnis bzw. zur Vervollständigung der Ak- ten" den Zwischenbericht des Beistands vom 31. Januar 2023 weiter. 3.8. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 beantragte die Beklagte, dass der vom Kläger eingereichte USB-Stick aus dem Recht zu weisen sei. 3.9. Mit Eingaben vom 8. März 2023, 15. März 2023 und 17. März 2023 (je Postaufgabe) reichte der Kläger weitere Stellungnahmen ein. 3.10. Mit Verfügungen vom 21. März 2023 und 31. März 2023 leitete die Vo- rinstanz dem Obergericht des Kantons Aargau zu Handen der Akten im Berufungsverfahren zwei Eingaben der E. vom 21. März 2023 und 29. März 2023 weiter. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZK-ZPO], N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). Da sich das zweitinstanz- liche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beur- teilung des Streits vorliegt, hat der Berufungskläger in der Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsa- -9- chen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse (substantiiert) auf- zuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht auf- rechterhalten lassen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht be- schränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4). 1.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der persönliche Verkehr des Klägers mit seinem Sohn C., d.h. das Besuchsrecht sowie die dazugehöri- gen Modalitäten (Übergabe des Kindes). Die Einschränkung, dass im Be- rufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Kin- derbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die er- forderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprü- che darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt die- jenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.3. Der Kläger hat es unterlassen anzugeben, welche Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids er aufgehoben haben will. Gestützt auf seine Anträge Ziff. 1 und 2 erscheint dennoch hinreichend klar, dass es sich um die Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Entscheids handeln muss. Hinsichtlich Antrag Ziff. 4, wonach dem Beistand die Kompetenz einzuräu- men sei, den Ort der Übergabe von C. frei zu gestalten, spricht er Disposi- tiv-Ziffer 1.3 des vorinstanzlichen Urteils an, will somit diese Bestimmung aufgehoben haben. Angefochten sind somit Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 des vorinstanzlichen Entscheids. - 10 - 2. Die Beklagte bringt vorab vor, auf die Berufung sei mangels Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Konkret sei dem An- trag des Klägers auf Aufhebung der Sistierung des Kontaktrechts stattge- geben worden. Eine erste Zwischenbeurteilung und weitere Ausdehnung der Besuchszeiten im Sinne des Entscheids vom 30. November 2021 sei dem Kläger bereits per Ende Januar 2023 in Aussicht gestellt worden. Der definitive Entscheid über das Kontaktrecht erfolge im Hauptverfahren (VF.2022.4). Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger nach dem 31. Januar 2023 noch beschwert sein solle. Der Einwand der Beklagten überzeugt nicht. Der Kläger beantragte vor Vor- instanz die Wiederinkraftsetzung des mit Entscheid vom 30. November 2021 zugesprochenen (uneingeschränkten) Besuchsrechts. Mit dem vor- instanzlichen Entscheid, der lediglich einen schrittweisen Wiederaufbau des Besuchsrechts vorsieht, ist der Kläger somit nach wie vor beschwert und folglich rechtsmittellegitimiert. Dass das Besuchsrecht zwischenzeitlich wieder entsprechend dem Zustand vor der Sistierung aufgenommen wor- den wäre, wird nicht behauptet. Auf die Berufung ist folglich einzutreten. Nicht einzugehen ist jedoch auf die nach erhobener Berufung vom Kläger in weiteren Eingaben verlangte Absetzung des Beistands, nachdem die Beistandschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist (vgl. E. 6.2 hienach). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2023 wirft der Kläger der Präsidentin des Fa- miliengerichts Muri Befangenheit vor. Der Kläger habe ermitteln können, dass die Gerichtspräsidentin eine ehemalige Mitarbeiterin des Rechtsver- treters der Beklagten sei. Er wirft ihnen vor, illegal Informationen auszutau- schen. Weiter hätte der Vater der Beklagten mit seiner Ehefrau während 30 Jahren die I. geleitet und könne davon ausgegangen werden, dass die Gerichtspräsidentin und die Eltern der Beklagten täglich am selben Mittags- tisch gesessen seien. Die KESB, das Familiengericht und die I. würden sich im selben Gebäude befinden. Die Gerichtspräsidentin würde dem Kläger "den Mund verbieten" und jegliche Briefe von ihm ablehnen. Die KESB oder auch das Familiengericht Muri würden sich das Recht nehmen, die einge- schriebenen Briefe des Klägers unter fremden Namen abzuholen oder zu- rückzuziehen. Auch sei mehrfach versucht worden, mit der Gerichtspräsi- dentin ein Gespräch zu führen, jedoch erfolglos. 3.2. Nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson u.a. in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft, mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte. - 11 - Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine gewisse persönliche Nähe im Ver- hältnis zwischen Gerichtsmitgliedern und Rechtsanwälten aufgrund der ge- meinsamen Ausbildung, des fachlichen Austauschs und der beruflichen Zu- sammenarbeit systemimmanent und daher weniger geeignet ist, den ob- jektiven Argwohn einer Parteilichkeit zu wecken. Es darf beachtet werden, dass die Rechtsvertretung nicht ihre eigenen Interessen vertritt und das ihr freundschaftlich verbundene Gerichtsmitglied daher nicht die gleiche Nähe zum Prozessgegenstand aufweist, wie im Fall der befreundeten Partei. Die Beziehungsnähe muss das Mass des sozial Üblichen übersteigen (W ULL- SCHLEGER, in: ZK-ZPO, a.a.O., N. 31 zu Art. 47 ZPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichts- person nimmt zum Gesuch Stellung (Abs. 2). Wird der Mangel nach Ab- schluss des Verfahrens aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, so sind der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Ver- fahrens mit dem Rechtsmittel zu verlangen (BGE 139 III 466 E. 3.4). 3.3. Der Kläger legt nicht dar, wann er vom angeblichen Ausstandsgrund Kennt- nis erhalten haben soll, womit fraglich ist, ob das Ausstandsgesuch vom Januar 2023 überhaupt rechtzeitig erfolgte. Davon abgesehen begründet nach dem Gesagten ein früheres kollegiales Verhältnis zwischen der Prä- sidentin des Familiengerichts Muri und dem Rechtsvertreter der Beklagten, wenn dieses denn tatsächlich vorgelegen haben sollte, noch keinen Aus- standsgrund. Offenkundig hätte auch der Umstand, dass die Eltern der Be- klagten die "I." geleitet haben sollen, die sich im gleichen Gebäudekomplex wie das Bezirksgericht Muri befindet, nicht ohne weiteres einen Ausstands- grund zur Folge. Was den angeblichen "Postskandal" betrifft, erläuterte die Präsidentin des Familiengerichts mit E-Mail vom 2. August 2022 kulanter- weise bereits, dass das gemäss dem Kläger unrechtmässig zurückgezo- gene Einschreiben aufgrund einer falschen Adressierung zurückgezogen und neu zugestellt werden musste (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 21. Januar 2023). Inwiefern dem Kläger daraus ein Nachteil erwachsen ist bzw. der Gerichtspräsidentin deswegen Befangenheit vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf persön- liche Gespräche mit Gerichtspersonen. Dieser hat seinen Standpunkt viel- mehr mit den zivilprozessual vorgesehenen Mitteln ins Verfahren einzubrin- gen. Das Ausstandsgesuch ist insgesamt abzuweisen. 4. 4.1. Materiell ist die provisorische Anordnung betreffend die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Klägers strittig. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben - 12 - Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausge- staltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende An- spruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betref- fende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Per- sönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehr- haltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Ver- hältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen hal- ten lassen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). 4.2. Eine vorsorgliche Regelung im Summarverfahren setzt Dringlichkeit vo- raus, d.h., dass der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl des Kindes zu schützen. Zudem muss die Behörde die Sach- und Rechtslage summarisch prüfen und zum Schluss gelangen, dass die in Be- tracht fallende vorsorgliche Massnahme bzw. eine Massnahme vergleich- barer Tragweite im Endentscheid wahrscheinlich angeordnet wird. Die Massnahme muss schliesslich verhältnismässig, d.h. erforderlich und ge- eignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten sein (Art. 261 Abs. 1 ZPO; vgl. analog MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommen- tar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 445 ZGB; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zi- vilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 ff. zu 445 ZGB). In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweis- massstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit - 13 - spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.3, m.w.H.). 5. 5.1. 5.1.1. Das Familiengericht Muri entschied am 30. November 2021, dass der Klä- ger berechtigt sei, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men (KEMN.2021.200). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ordnete die Vor- instanz die Sistierung des Besuchsrechts des Klägers an. Der Entscheid erfolgte superprovisorisch, namentlich vor dem Hintergrund eines angebli- chen Vorfalls häuslicher Gewalt zwischen dem Kläger und seiner damali- gen Lebenspartnerin am 22. Juni 2022 und der Stellungnahme bzw. Emp- fehlung des Beistands vom 16. Juli 2022. Gemäss Polizeirapport vom 23. Juni 2022 soll der Kläger in Anwesenheit von C. einen Streit mit seiner Lebenspartnerin ausgefochten haben, während welchem der Kläger diese beschimpft und bedroht haben soll. Zudem soll er diese mit Bier übergos- sen und mit einem Wasserschlauch bespritzt haben. Weiter soll er eine Schranktür gegen seine Lebenspartnerin gedrückt haben (act. 3). 5.1.2. Im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2022 erwog die Vo- rinstanz, die Regelung der Obhut bzw. des Besuchsrechts sei zwischen den Parteien bereits seit längerer Zeit immer wieder ein Thema. Der Kläger beantrage, das mit Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 30. November 2021 gewährte Besuchsrecht mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft zu set- zen. Weiter habe der Kläger ausführen lassen, dass der Vorfall von häusli- cher Gewalt zwar unglücklich gewesen, seine Lebenspartnerin aber nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Dieser Umstand ändere jedoch nichts da- ran, dass C. die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dessen Lebenspartnerin direkt miterlebt habe. Zudem habe der Kläger offenbar verboten bzw. darum gebeten, der Beklagten vom Vorfall zu erzählen, wodurch C. niemanden gehabt habe, dem er sich hätte anvertrauen können (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Die Vorinstanz erwog weiter, dem Kurzprotokoll "Runder Tisch" des Kin- dergartens von C. könne entnommen werden, dass C. durch den Kontakt- abbruch zum Kläger infolge Sistierung des Besuchsrechts offenbar nicht belastet worden sei. Gleichzeitig ergebe sich aus besagtem Kurzprotokoll aber auch nicht, dass sich die Sistierung positiv auf C. ausgewirkt hätte. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich die Wiederaufnahme eines Besuchsrechts nicht negativ auf C. auswirken werde. In diesem Zusam- menhang sei jedoch zu beachten, dass seit der Sistierung des Besuchs- - 14 - rechts mit Verfügung vom 19. Juli 2022 bereits mehr als zwei Monate ver- gangen seien. Eine Rückkehr zur Besuchsregelung wie vor deren Sistie- rung scheine unter den erwähnten Umständen überstürzt und gehe mit der Gefahr einher, dass C. überfordert werden und deshalb den Besuchen ab- lehnend gegenüberstehen könnte. Um dies zu verhindern, sei ein schritt- weiser Wiederaufbau des Kontaktrechts in Angriff zu nehmen. Gleichzeitig sei die Wiederaufnahme von Besuchen nicht anheim zu stellen. Ein Ab- schieben dieser Entscheidung auf C. würde, insbesondere unter Berück- sichtigung des Alters von C. und dem mit dieser Entscheidungskompetenz verbundenen Loyalitätskonflikt, nicht dem Kindeswohl entsprechen. Der Kläger sei daher vorläufig für berechtigt zu erklären, C. jede zweite Woche am Dienstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Diese Regelung gelte ab dem 11. Oktober 2022, wobei aus berechtigten Gründen, wie beispielsweise bereits gebuchte Fe- rien oder Abwesenheit infolge Arbeitstätigkeit, der Starttermin um eine Wo- che verschoben werden könne. Die Übergaben fänden jeweils in den Räumlichkeiten der E. statt. Dies vor dem Hintergrund, dass es trotz der Abmachung, wonach die Übergaben zuvor telefonisch besprochen würden, es in der Vergangenheit bei den Übergaben immer wieder zu Reibungs- punkten und Vorwürfen zwischen den Eltern gekommen sei. Es sei zu er- warten, dass konfliktfreie Übergaben in den Räumlichkeiten der E. dazu führen würden, dass C. der Wechsel von einem Elternteil zum anderen be- deutend leichter fallen werde (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Bezüg- lich einer allfälligen Ausdehnung des Besuchsrechts sei abzuwarten, wie sich die neue Situation entwickle. Zudem sei es aktuell noch zu früh, eine konkrete Ferien- und Feiertagsregelung festzusetzen. Die definitive Fest- setzung habe im Verfahren VF.2022.4 zu erfolgen. Der Beistand sei aufzu- fordern, dem Präsidium des Familiengerichts bis 31. Januar 2023 einen Zwischenbericht einzureichen. Der Beistand habe darin – sofern dies die Umstände erlauben würden – konkrete Vorschläge betreffend Ausweitung des Besuchsrechts des Klägers und/oder der Übergabemodalitäten zu ma- chen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). 5.2. Mit Berufung bringt der Kläger vor, Anlass für die Sistierung des Kontakt- rechts sei der Vorfall häuslicher Gewalt, der zum Polizeibericht vom 23. Juni 2022 geführt habe, gewesen, was wiederum zu einer mittelbaren Gefährdungsmeldung an die KESB geführt habe. Die Beklagte habe in den Polizeibericht Einsicht nehmen können, bevor der Kläger zur Sache von der Kantonspolizei befragt worden sei oder selbst Einsicht in die Verfah- rensakten habe nehmen können. Die Beklagte habe sich in dieser Hinsicht gegenüber dem Beistand geäussert (Berufung Rz. 11; Berufungsbeilage 9, Ziff. 8.1). Dies sei eine grobe Verletzung der Verfahrensregeln in einer Stra- funtersuchung. Der Beistand habe die Berichterstattung der Beklagten ein- seitig in seine Stellungnahme vom 14. Juli 2022 an die KESB übernommen. Der Beistand habe es unterlassen, den Kläger zu einer Äusserung zu den - 15 - Vorwürfen einzuladen. Die Stellungnahme habe zur Sistierung des Kon- taktrechts durch die KESB geführt. Auch die KESB habe den Kläger vor dem Entscheid über die Sistierung nicht angehört. Dies, obwohl in der Stel- lungnahme seitens der Beklagten insinuiert worden sei, dass der Kläger C. allenfalls am Besuchsende vom 14. Juli 2022 nicht mehr zurückbringen würde und der Kläger gegenüber der Beklagten und C. "reagieren würde". Ohne es auszusprechen habe die Beklagte dem Kläger unterstellt, allen- falls gewalttätig zu werden (Berufung Rz. 11; Berufungsbeilage 10, S. 2). Der Kläger hätte zumindest von der KESB zur Stellungnahme des Bei- stands vom 14. Juli 2022 angehört werden müssen. Eine Gefährdung des Kindeswohls von C. und Dringlichkeit habe im Zeitpunkt der Sistierung des Besuchsrechts nicht bestanden. C. habe sich zu dieser Zeit bei der Beklag- ten befunden und der Vorfall häuslicher Gewalt sei bereits über drei Wo- chen zurückgelegen. Die Betroffene habe eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung des Klägers abgegeben. Dies würde in der Regel zu einer Einstellung des Verfahrens führen (Berufung Rz. 12; Berufungsbei- lage 12). Weiter bringt der Kläger vor, eine solch kurz bemessene Besuchszeit für den Wiederaufbau des Kontaktrechts des Klägers könne nicht im Sinne des Kindeswohls sein. C. habe ebenfalls einen Anspruch darauf, dass er den Kläger angemessen sehe und mit ihm ausreichend Zeit verbringen könne. Drei Stunden an einem Nachmittag alle 14 Tage würden den Anspruch von C., zum Kläger ein gutes Kind-Vater-Verhältnis aufzubauen und zu leben, verunmöglichen. Den Akten lasse sich nichts entnehmen, dass sich der Kläger nicht liebevoll um C. kümmere (Berufung Rz. 13). Auch hätten sich die Umstände geändert. Der Kläger habe erkannt, dass das Wohl von C. im Mittelpunkt stehe und dass dafür eine funktionierende Kind-Vater-Beziehung unerlässlich sei. Er stehe dem Beistand immer noch kritisch gegenüber, aber der Beistand und der Kläger hätten per E-Mail- Kontakt aufgenommen, um den Wiederaufbau des Kontaktrechts umzuset- zen und ein klärendes Gespräch miteinander vereinbart. Der Kläger stehe seit Mitte November mit C. über FaceTime in Kontakt und der Kläger ent- halte sich jeder Äusserung gegenüber der Beklagten im Sinne der Weisung der Vorinstanz. C. freue sich somit auf den Kläger (Berufung Rz. 14; Beru- fungsbeilagen 13 f.). Dass schliesslich die Übergaben von C. konfliktbehaftet seien, werde nur von der Beklagten so wahrgenommen. Die damalige Lebenspartnerin des Klägers könne bestätigen, dass diese stets problemlos verlaufen seien. Die Zwischenberichte des Beistands bestätigten die einseitige Wahrnehmung durch die Beklagte. Der Beistand stelle zwar fest, dass die direkte Kommu- nikation zwischen den Eltern eine Herausforderung bleibe. Die Übergaben würden aber verbessert vonstattengehen. Der Kläger habe sich zu der ein- - 16 - seitigen Stellungnahme des Beistands vom 16. Juli 2022 nicht äussern kön- nen. Die Übergaben seien nach dem Beklagten nicht konfliktbehaftet und dem Beistand solle zumindest die Kompetenz eingeräumt werden, den Übergabeort für C. frei zu wählen (Berufung Rz. 16; Berufungsbeilage 13). 5.3. Die Beklagte bringt mit Berufungsantwort vor, der Kläger scheine nicht an- satzweise bereit oder fähig zu sein, vergangene Fehler einzusehen und/ oder eigene Interessen zu Gunsten des Kindeswohls hintenanzustellen. Schon im Verfahren XBE.2022.4 hätte sich die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts eingehend mit den seit Längerem andauernden Konflikten der Parteien in Bezug auf den Umgang des Klä- gers mit dem gemeinsamen Sohn C. zu befassen gehabt. In E. 3.3 des Urteils vom 26. April 2022 hätte sie erwogen, dass die dargelegte proble- matische Kommunikationsstruktur nicht ansatzweise annehmen liesse, dass alltägliche Absprachen mehr oder weniger konfliktfrei im Interesse des Kindes getroffen und der gegenseitige Informationsaustausch gewährleis- tet werden könnten (Berufungsantwort S. 3; Berufungsbeilage 6). Die festgestellten Probleme würden das Familiengericht Muri schon seit Jahren beschäftigen. Kurzzeitige, minimale Verbesserungen der Kommu- nikation, Einsicht und Kooperationsbereitschaft des Klägers würden sich mit längeren und teils massiven Krisen abwechseln. So letztmals nach Zu- stellung des angefochtenen Entscheids (Berufungsantwort S. 3; Beru- fungsbeilagen 2, 3 und 5). Weiter führe der Sozialbericht vom 11. Februar 2021, auf den sich die Kam- mer für Kindes- und Erwachsenenschutz in ihrem Urteil vom 26. April 2022 stützte, aus, dass die von sämtlichen involvierten Fachpersonen beschrie- bene hochkonflikthafte Dynamik für C. mittelfristig schwerwiegende Konse- quenzen haben und ihn in seiner Entwicklung hemmen würde (Berufungs- antwort S. 3 f.; Berufungsbeilage 6; Antwortbeilage 1). Auch der Bericht des Beistands vom 20. April 2022 berichte sehr wohl von Schwierigkeiten, von einem Druck, den der Kläger auf die Beklagte ausübe und von positiven wie auch negativen Beispielen, welche keine gesicherten Prognosen be- züglich der Elternkommunikation zulassen würden (Berufungsantwort S. 4; Berufungsbeilage 7). Die aggressive Art und Weise, wie der Kläger zu kom- munizieren pflege, dokumentiere dieser mit seinen sogenannten Be- schwerden, samt Beilagen, an das Familiengericht Muri vom 22. Mai 2022 und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juni 2022, welche er in der vorliegenden Klage ebenfalls nicht erwähne. Der massive verbale und handgreifliche Konflikt des Klägers mit seiner damaligen Partnerin er- scheine vor diesem Hintergrund keinesfalls als – wie der Kläger zu sugge- rieren versuche – harmloser Zwischenfall. Dieser Gewaltausbruch bzw. Kontrollverlust stelle vielmehr den Höhepunkt der sich in den davorliegen- - 17 - den zwei bis drei Monaten kontinuierlich gesteigerten Frustration und Ag- gression des Klägers dar. Der Kläger hätte C. verboten, über das verstö- rende Erlebnis zu sprechen und der Kläger bagatellisiere den Vorfall. C. habe sich in der Folge vehement geweigert, weiter zum Kläger zu gehen. Die vom Kläger erwähnte Desinteresseerklärung habe er sich von H. als Gegenleistung für seine Zustimmung zu deren Austritt aus dem gemeinsa- men Mietvertrag versprechen lassen (Berufungsantwort S. 4 f.; Berufungs- beilage 8, 9 und 12; Antwortbeilagen 2 und 3). Der Bericht des Beistands vom 16. Juli 2022 sei weiter nicht allein den Dar- stellungen der Beklagten gefolgt, sondern vor allem dessen eigenen Erfah- rungen mit dem Kläger. So führe der Beistand wörtlich aus: "Wie bereits in der Stellungnahme des Beistands an die KESB vom 14.06.2022 beschrie- ben, erlebt der Beistand den Zustand des Klägers als zunehmend emotio- nal und bezüglich der Auswirkungen auf C. während der Besuchstage als schwer einschätzbar." Es gebe Umstände, die darauf hindeuten würden, "dass es dem Vater im Moment nicht gelingt, C. ein sicheres und behütetes Umfeld zu bieten in dem den psychosozialen Bedürfnissen von C. Rech- nung getragen werden kann." (Berufungsantwort S. 5; Berufungsbeilage 10). Die Beklagte bestreitet auch eine angebliche Verbesserung der Einsicht des Klägers. Unmittelbar nach dem Entscheid vom 29. September 2022 habe der Kläger jegliche Zusammenarbeit mit dem Beistand verweigert. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 habe der Beistand dem Familiengericht mitteilen müssen, dass ein Wiederaufbau des Besuchsrechts mangels Ko- operation des Klägers nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich erst am 25. November 2022 auf das ihm mit Entscheid vom 9. September 2022 wiedergewährte Besuchsrecht eingelassen, dies wohl primär aus prozess- taktischen Gründen und unter dem Eindruck der erst vier Tage davor ein- gereichten Berufung. Es folgten zwei weitere Besuche am 9. und 23. De- zember 2022. Für den 6. Januar 2023 habe die Beklagte dem Kläger vor- geschlagen, C. einen ganzen Tag auf einen Ausflug mitzunehmen. Am 5. Januar 2023 habe der Kläger den Ausflug kurzfristig mit der Begründung abgesagt, er könne es nicht ertragen, auf den Beistand zu treffen. Die Be- klagte habe umdisponieren und dem sehr enttäuschten Kind eröffnen müs- sen, dass der Kläger, welcher C. viele grossartige Erlebnisse versprochen gehabt habe, nicht kommen würde (Berufungsantwort S. 6; Antwortbeila- gen 4 und 5). Aufhorchen lasse auch die Bemerkung des Klägers im E-Mail an seinen Anwalt vom 20. November 2022, wonach der Kläger Teile von einem Face- Time Gespräch mit C. aufgenommen habe (Berufungsantwort S. 7; Beru- fungsbeilage 14). - 18 - Die Beklagte weist schliesslich darauf hin, dass der Kläger seit Novem- ber/Dezember 2022 wieder in R. in einer Wohngemeinschaft lebe. Das vom Kläger vorgeschlagene Besuchsrecht sei wegen der örtlichen Distanz und der Schulpflicht von C. in S. so unmöglich (Berufungsantwort S. 7). 5.4. Mit Eingaben vom 21. Januar 2023, 8., 15. und 17. März 2023 reichte der Kläger weitere Stellungnahmen ein, in denen er mitunter der Beklagten, der Präsidentin des Familiengerichts Muri, dem Beistand und weiteren Perso- nen ein "koordiniertes Verhalten" zu Lasten von ihm und C. vorwirft (vgl. bereits vorstehend E. 3.3). 5.5. Am 31. Januar 2023 erstattete der Beistand seinen Zwischenbericht. Darin wird ausgeführt, dass am 11. Oktober 2022 ein erster Besuchsnachmittag geplant gewesen sei. Sinngemäss habe der Kläger den Beistand informiert, dass er keine weiteren Besuche wahrnehmen werde, solange der Beistand nicht ausgewechselt sei (Zwischenbericht des Beistands vom 31. Januar 2023 [nachfolgend: Zwischenbericht]). Am 10. November 2022 habe der Kläger per E-Mail signalisiert, dass er das Besuchsrecht doch wahrnehmen wolle unter gewissen Bedingungen. Er habe sinngemäss die Verschiebung der Besuchstreffen auf Freitag verlangt, zusätzlich pro Woche zwei Video- Telefonate mit C. sowie die Verlegung der Übergabe in die Wohnung des Klägers oder der Beklagten. Weiter habe der Kläger gefordert, die Überga- ben per Video aufzeichnen zu dürfen. Die Beklagte habe der Verschiebung der Besuchstermine und einem wöchentlichen Telefonat zugestimmt, so- weit der Kläger die teils täglichen Anrufe und Kontaktaufnahmen zur Be- klagten unterlasse. In der Folge sei es zwischen dem 11. und 17. Novem- ber 2022 zu einem umfangreichen Mailverkehr gekommen, in dem der Klä- ger seine Forderungen habe durchsetzen wollen. Der Kläger habe erneut massive Vorwürfe (Amtsmissbrauch, Korruption, Befangenheit, Lügen) ge- genüber dem Beistand und anderen beteiligten Personen (Beklagte, deren Vater, Gerichtspräsidentin) erhoben. Auch zwischen dem 17. und 23. No- vember 2022 sei erneut ein umfangreicher Mailverkehr entstanden, in wel- chem der Kläger verschiedene zum Teil für den Beistand nicht nachvoll- ziehbare Forderungen und Vorwürfe erhoben habe. Da für den Kläger ein Betreten der E. nicht in Frage gekommen sei, sei über seinen Anwalt kom- muniziert und eine neue Übergabemöglichkeit am 25. November 2022 auf dem Vorplatz der E. geplant worden (Zwischenbericht S. 1 f.). In der Folge hätten am 25. November 2022, 9. Dezember 2022, 23. De- zember 2022 und 27. Januar 2023 insgesamt vier Treffen stattgefunden. Die Berichte des Beistands bezüglich der Besuchstreffen sind durchmischt. Teilweise hätten diese grundsätzlich gut funktioniert, an anderen Tagen sei der Kläger angespannt gewesen, habe der Leiterin der E. gedroht, "alle Geschehnisse publik zu machen" und mitunter sei es zu Diskussionen und - 19 - Vorwürfen des Klägers gegenüber der Beklagten wegen Entfremdung und Manipulation gekommen. Zwischen den ersten beiden Terminen sei sei- tens der Beklagten verschiedentlich geäussert worden, der Kläger setze sie stark unter Druck, Übernachtungen und Videotelefonaten zuzustimmen. Die Parteien hätten dann Videotelefonate organisiert, betreffend Übernach- tungen sei der Kläger an die KESB verwiesen worden. In der Folge sei es zu einem umfangreichen E-Mail-Verkehr mit Beleidigungen und Anschuldi- gungen gegenüber dem Beistand gekommen. Auch habe der Kläger erneut angekündigt, jeglichen Kontakt und die Zusammenarbeit mit dem Beistand zu verweigern. Auch anlässlich einer Verschiebung eines Besuchstermins Mitte Dezember 2022 sei es zu Vorwürfen gegen die Beklagte und Anschul- digungen gegenüber dem Beistand durch den Kläger gekommen. Die Be- klagte habe nach dem Treffen am 23. Dezember 2022 berichtet, dass die Übergabe sehr herausfordernd gewesen sei und C. die Anspannung des Klägers gespürt habe und C. wieder anhänglicher, dünnhäutiger und emo- tional aufgewühlter sei als sonst. Anfangs Januar habe der Kläger erneut die Amtsniederlegung des Beistands gefordert und auf Besuche mit C. ver- zichtet, solange der Beistand im Amt sei. Anlässlich eines Gesprächs mit der Stellenleiterin der E. am 17. Januar 2023 sei zwecks Ermöglichung des Kontakts als vorläufige Lösung besprochen worden, dass das Team der E. die Übergaben übernehmen werde, ohne dass der Kläger dem Beistand begegnen müsse. In der Folge sei es am 27. Januar 2023 zu einem erneu- ten Besuchstreffen mit C. gekommen (Zwischenbericht S. 3 ff.). Der Beistand führt weiter aus, dass der Kläger das Vertrauen in ihn spätes- tens nach dem Entscheid der KESB vom 30. November 2021 verloren hätte. Der Kläger stelle zunehmend seine Person, die er mit Vehemenz ablehne, und nicht die Beistandsaufgabe in den Fokus, sodass eine Zu- sammenarbeit schwierig bis unmöglich geworden sei. Mittlerweile sei es so, dass der Kläger auf ein Besuchsrecht verzichte, solange der Beistand im Amt sei, womit die positive Entwicklung der Beziehung zwischen C. und dem Kläger gefährdet sei. Die vier Besuchstreffen und Videotelefonate hät- ten durch Entgegenkommen der Beklagten und mit grossem Aufwand um- gesetzt werden können. Es seien aber zehn Besuchstreffen möglich gewe- sen und die Beklagte habe dem Kläger auch einen weiteren Besuchsnach- mittag in der Neujahrswoche angeboten, welchen der Kläger aber kurzfris- tig abgesagt habe. Auch eine vereinbarte Geschenkübergabe am 24. De- zember 2022 und ein Weihnachtstelefonat seien durch den Kläger kurzfris- tig so abgeändert worden, dass diese nicht haben durchgeführt werden können. Dies werfe die Frage auf, inwiefern dem Kläger bewusst sei, was das Nichtwahrnehmen der Treffen, die teilweise kurzfristigen Absagen durch den Kläger sowie das Hin und Her bezüglich der Weihnachtsge- schenke für Auswirkungen auf die Beziehung zu C. haben könnten. Die Beklagte wie auch die Kindergärtnerin hätten nach den grossen Fortschrit- ten zwischen Sommer und Herbst wieder eine Stagnation der Entwicklung - 20 - festgestellt. Die Beklagte berichte zunehmend von Druckversuchen, Rege- lungen ausserhalb der Vorgaben der KESB bzw. der Beistandschaft einzu- gehen. Sie berichte auch von unrealistischen Versprechungen gegenüber C. und dass sie sich aufgrund der stark emotional aufgeladenen Zustände des Klägers Sorgen über die Auswirkungen auf C. mache. Auch für den Beistand sei unklar, wie sich die aus seiner Sicht zunehmenden, unbere- chenbaren emotionalen Zustände des Klägers auf C. auswirken würden (Zwischenbericht S. 5 ff.). 6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz begründete den schrittweisen Wiederaufbau des Besuchs- rechts damit, dass seit der Sistierung des Besuchsrechts über zwei Monate vergangen seien, C. den Kläger demnach längere Zeit nicht gesehen habe. Eine Rückkehr zur ursprünglichen Besuchsregelung scheine unter den ge- gebenen Umständen überstürzt und gehe mit der Gefahr einher, C. zu überfordern. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz in Aussicht, das Besuchs- recht nach Einreichung des Zwischenberichts des Beistands vom 31. Ja- nuar 2023 weiter auszuweiten. Diese Auffassung bzw. die gestützt darauf erfolgte Besuchsrechtsregelung erscheint vor dem Hintergrund des Vorfalls vom 22. Juni 2022, der (nach wie vor) angespannten Lage sowie der zwi- schenzeitlich verflossenen Zeit zwischen der Sistierung des Besuchsrechts am 19. Juli 2022 bis am 29. September 2022 mit Kontaktabbruch nachvoll- ziehbar und im Wohle von C. stehend. Sie erweist sich zudem auch ver- hältnismässig, zumal bereits im besagten Entscheid angekündigt wurde, das Besuchsrecht entsprechend der Entwicklung der Umstände auszuwei- ten. Die Umstände haben sich bis Ende Januar 2023 allerdings nicht wesentlich verändert. Entgegen der Darstellung des Klägers, wonach er einsichtig sei und im Interesse von C. handeln wolle, zeichnet dessen Handeln ein ande- res Bild. Von den bis Ende Januar geplanten zehn Besuchen hat der Kläger gemäss dem Bericht des Beistands vom 31. Januar 2023 lediglich vier wahrgenommen. Im Februar 2023 gab es immerhin (anordnungsgemäss) zwei Besuche und auch im März 2023 fanden offenbar zwei Besuche statt (Information des J. vom 21. und 29. März 2023). 6.1.2. Bereits im Oktober 2022 und erneut anfangs 2023 weigerte sich der Kläger explizit, C. zu sehen, solange der derzeitige Beistand im Amt ist. Selbst aktuell stellt der Kläger immer wieder Forderungen an die E. Eine solche Haltung ist offensichtlich nicht im Interesse von C. Der Kläger setzt seine subjektive Abneigung gegenüber dem derzeitigen Beistand bzw. die E. ge- nerell über die Bedürfnisse seines Sohnes, indem er die Ausübung des Be- suchsrechts als Druckmittel zur Erreichung einer Absetzung des Beistands - 21 - missbraucht. Die Gründe für die ablehnende Haltung des Klägers gegen- über dem Beistand bleiben weitgehend unklar. Unabhängig von diesen Gründen erschliesst sich nicht, weshalb der Kläger die Ausübung des Be- suchsrechts von der Person des Beistands abhängig macht, zumal der Bei- stand lediglich bei der Übergabe anwesend ist. Die Haltung des Klägers zeugt jedenfalls von wenig Interesse am Wohlergehen von C., müsste doch auch ihm klar sein, dass die anhaltenden Diskussionen um die Besuchs- rechtstage nicht spurlos an dem Kind vorbeigehen. Der Beistand weist in seinem Zwischenbericht denn auch auf die zunehmend angespannte Situ- ation und die möglichen negativen Auswirkungen der unbeständigen Be- suchsrechtsausübung auf C. hin. Begründet ist zudem auch die Sorge des Beistandes, dass sich die emotionalen Zustände des Klägers während der Treffen (negativ) auf C. auswirken könnten. Anstatt sein Verhalten, welches überhaupt erst Anlass zur Überprüfung des Besuchsrechts geführt hat, selbstkritisch zu hinterfragen, schiebt der Klä- ger sämtliche Probleme auf die Behörden bzw. deren Mitglieder. Mit Ein- gabe vom 21. Januar 2023 behauptet er gänzlich unsubstantiiert, die Arbeit des Beistands erweise sich als aggressiv, einseitig und dieser zeige kein Interesse an C. Er würde lediglich zur Abwehr gegen den Kläger tätig. Auch der Gerichtspräsidentin und weiteren Personen wirft der Kläger unbegrün- det und kaum nachvollziehbar Befangenheit bzw. geradezu eine koordi- nierte "Verschwörung" gegen ihn vor (Stellungnahme vom 21. Januar 2023 S. 4; vgl. auch Stellungnahme vom 8. März 2023). Diverse Beschwerden des Klägers blieben bisher aber erfolglos. Insgesamt kann sich das Gericht nicht des Eindrucks verwehren, dass sich der Kläger aufgrund seiner Frust- ration über die aktuelle Situation nachgerade in etwas hineinsteigert. Für die Klärung des vorliegenden Sachverhaltes bedarf es auch keiner Sichtung des vom Kläger eingereichten USB-Sticks. Der Kläger will damit belegen, dass er liebender Vater von C. sei, die Kindsmutter seinen Kontakt mit C. erschwere und den Sohn mutwillig von ihm entfremde (Eingabe vom 15. März 2023 [Postaufgabe]). Dass der Kläger seinen Sohn liebt, wird gar nicht in Abrede gestellt. Zudem ist bekannt, dass das Verhältnis zwischen Kläger und Kindsmutter zerrüttet ist, gründen die getroffenen Massnahmen doch gerade in dieser Problematik. All dies ändert aber nichts an der aktu- ellen Situation und der Tatsache, dass der Kläger sich bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht an die Vorgaben des Familiengerichts halten will. 6.2. Festzustellen ist aber auch, dass der Kläger im Februar und März 2023 die Besuche wahrgenommen hat und diese - abgesehen von Diskussionen be- treffend die zeitlichen Vorgaben - offenbar auch problemlos verlaufen sind. Finden Besuche weiterhin planmässig und zuverlässig statt, sollte das Be- suchsrecht zügig ausgedehnt werden. Von einer (weiterhin) zuverlässigen - 22 - Wahrnehmung des Besuchsrechts und weitgehend konfliktfreien Überga- ben kann derzeit allerdings noch nicht ausgegangen werden, zumal erst seit Februar 2023 wieder eine gewisse Kontinuität herrscht und der Kläger die Institution E. weiterhin strikte ablehnt, wovon auch seine Eingabe vom 17. März 2023 zeugt. Wesentlich für die Besuchsrechtsgestaltung und deren Akzeptanz durch den Kläger ist sodann die Person, welche die Beistandschaft für C. (neu) übernehmen wird. Auch der Aufgabenbereich soll gemäss Zwischenbericht gestrafft werden. Weder über die Beistandschaft als solche noch den Auf- gabenbereich des Beistands ist aber im vorliegenden Berufungsverfahren zu entscheiden, da erstere gar nicht Gegenstand des angefochtenen Ent- scheids ist und der Aufgabenbereich des Beistands (Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 29. September 2022) nicht angefochten wurde. Abgese- hen davon erweist sich der Vorschlag des Beistands, den Beistand nur mit Aufgaben "im Bereich der Planungsunterstützung" zu betrauen, als zu offen formuliert, als dass darüber im Rechtsmittelverfahren entschieden werden könnte. Zudem ist unklar, wie mit der Beistandschaft an und für sich wei- tergefahren wird (vgl. auch jüngst die Eingabe der E. vom 29. März 2023). Von einer Anpassung der vorsorglichen Massnahme (Besuchsrecht) durch das Obergericht ist daher abzusehen. 6.3. Der Kläger beantragt, dass der Beistand zu ermächtigen sei, den Überga- beort frei zu gestalten. Dieser Antrag erweist sich als gänzlich unbegründet. Nachdem der Kläger praktisch jedwede Handlung des Beistands kritisiert, würde eine derartige Entscheidungsbefugnis nur weiteren Zündstoff für An- schuldigungen und Vorwürfe bieten. Es ist zudem auch nicht davon auszu- gehen, dass entsprechende Vorgaben des Beistandes vom Kläger respek- tiert würden, wenn sie nicht seinem Wunsch entsprechen. 6.4. Insgesamt ist die Berufung abzuweisen. 7. 7.1. Der Kläger stellte am 23. Dezember 2022 (Postaufgabe) ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskos- ten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines - 23 - Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbe- sondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 7.2. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die De- ckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbe- holfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlen- der Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entspre- chenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesge- richts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 7.3. 7.3.1. Der Kläger macht mit seinem Gesuch ein monatliches Einkommen von Fr. 5'437.00 geltend. Der ehemalige Rechtsvertreter des Klägers führt hierzu aus, dies entspreche der Einkommenssituation im Jahr 2021 ge- mäss Lohnausweis. 2022 habe der Kläger als Einsatzmitarbeiter in der Funktion Passagierbetreuer […] bei der K. begonnen zu arbeiten. Die Tä- tigkeit lasse eine alternierende Obhut für C. zu. Dafür habe der Kläger eine - 24 - Lohneinbusse in Kauf genommen. Das Lohneinkommen sei mit den Lohn- abrechnungen bis und mit November 2022 ausgewiesen. Den Lohnabrechnungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2022 folgende Nettoeinkommen erzielt hat (im Stundenlohn, bei Fr. 26.00/h brutto): - März: Fr. 388.50 (2 Arbeitstage) - April: Fr. 1'110.05 (14 Arbeitstage) - Mai: Fr. 1'733.95 (16 Arbeitstage) - Juni: Fr. 3'371.40 (19 Arbeitstage) - Juli: Fr. 3'421.95 (20 Arbeitstage) - August: Fr. 4'141.75 (26 Arbeitstage) - September: Fr. 3'881.75 (24 Arbeitstage) - Oktober: Fr. 4'420.00 (27 Arbeitstage) - November: Fr. 4'142.00 (24 Arbeitstage) Seit Juli 2022, mithin seit der Sistierung des Besuchsrechts und seitdem der Kläger folglich über mehr Kapazität verfügt, verdient er durchschnittlich ca. Fr. 4'000.00 pro Monat bei K. Weiter geht aus dem Protokoll der Haupt- verhandlung vom 29. September 2022 vor Vorinstanz hervor, dass der Klä- ger sein Pensum flexibel per Handy anhand des Betreuungsmodells eintei- len kann (act. 70). Auch macht der Kläger mit seinem Gesuch berufsbe- dingte Auslagen für ein Vollzeitpensum geltend. Angesichts der Tatsache, dass ein Arbeitstag gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen des Klä- gers i.d.R. lediglich 6.5 bis 7.25 Stunden entspricht, dürfte ein Nettoeinkom- men am oberen Ende der in den letzten Monaten des Jahres 2022 erzielten monatlichen Einkommen von ca. Fr. 4'400.00 etwa einem Vollzeitpensum entsprechen und dessen Erzielung angesichts des flexiblen Arbeitszeitmo- dells auch möglich sein. An der Hauptverhandlung sagte der Kläger weiter aus, dass er bei der "L." arbeite, jeweils samstags und sonntags von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Er arbeite, neben seiner Tätigkeit [bei der K.], insgesamt 140% (act. 71). Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2023 brachte der Kläger gar vor, dass er seit Monaten in einem 160%-Pensum arbeite (Stellungnahme vom 21. Ja- nuar 2023 S. 7). Dem mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reichten Kontoauszug lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Kläger je- denfalls im November 2022 Fr. 1'592.30 Lohn von der "L." bezogen hat. Für die Zeit davor oder danach liegen keine Bankauszüge vor, es ist aber angesichts des behaupteten Arbeitspensums von bis zu 160% und man- gels anderweitiger Angaben davon auszugehen, dass er weiterhin bei der "L." arbeitet. Unterlagen diesbezüglich reichte der Kläger jedoch keine ein und er erwähnte das entsprechende Einkommen auch nicht in seinem Ge- such, obwohl ein Pensum von 160% alleine mit seiner Tätigkeit bei der K. […] nicht nachvollziehbar ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger - 25 - nicht sämtliches Einkommen offengelegt hat und er seiner Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen ist. 7.3.2. Weiter macht der Kläger Mietkosten in Höhe von Fr. 3'070.00 geltend. Dies entspricht dem Mietzins der Wohnung, die der Kläger mit seiner ehemali- gen Lebenspartnerin in S. bewohnt hat. Diese sei auf den 31. März 2023 gekündigt worden. Gemäss Berufungsantwort der Beklagten sei aber da- von auszugehen, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Wohnung in R. be- zogen habe (Berufungsantwort S. 7). Dies bestätigt auch der Zwischenbe- richt des Beistands von C. C. habe gesagt, dass er an zwei Besuchstagen jeweils mit dem Kläger in eine Wohnung in R. gegangen sei. Auch die Be- klagte habe während FaceTime-Unterhaltungen festgestellt, dass der Klä- ger nicht in seiner früheren Wohnung in S. sei (Zwischenbericht S. 6). Die Wohnung wurde offenbar auch bereits per 1. Dezember 2022 ausgeschrie- ben (Antwortbeilage 5). Dies wurde vom Kläger in seinen weiteren Stel- lungnahmen nicht bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger nicht mehr in der Wohnung in S. lebt, sondern in R. Einen Mietver- trag für die mutmasslich wesentlich günstigere Wohnung in R. hat der Klä- ger demgegenüber nicht eingereicht. Auch diesbezüglich ist der Kläger sei- ner Mitwirkungspflicht somit nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit hal- ber sei zudem angemerkt, dass sich mit einer Wohnung in R. offenkundig auch die Arbeitswegkosten, neben den Mietkosten der grösste geltend ge- machte Bedarfsposten, wesentlich reduzieren würden. 7.4. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bezüglich wesentlicher Einkom- mens- und Bedarfsposten nicht nachgekommen ist, ist seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft nachgewiesen. Dem – jedenfalls im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung – anwaltlich vertretenen Kläger ist auch keine Nachfrist zur Er- gänzung seines Gesuchs anzusetzen. 7.5. Im Übrigen erweist sich die Berufung des Klägers auch als aussichtslos. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1). Grundsätzlich besteht in Kin- desschutzsachen zwar ein Ermessen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger einerseits das Wiederaufleben des mit Entscheid vom 30. Novem- ber 2021 festgelegten (ausgeweiteten) Besuchsrechts fordert, andererseits das ihm im Rahmen der vorsorglichen Massnahme zugestandene Be- suchsrecht nur vereinzelt bzw. zeitweise gar nicht mehr ausgeübt hat, er- scheint fraglich, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid über- haupt beschwert ist. Abgesehen davon waren die Erfolgschancen seiner - 26 - Berufung aufgrund seiner Haltung im Zusammenhang mit der Besuchs- rechtsausübung jedenfalls von Beginn weg gering, da er bereits im Oktober 2022 – und somit vor Erhebung der Berufung – signalisierte, die Besuche nicht wahrzunehmen, solange der Beistand nicht ausgewechselt würde (vgl. E. 5.5 hievor). Die Wahrscheinlichkeit, dass bei nicht oder nur zöger- lich wahrgenommenem Besuchsrecht dasselbe ausgedehnt wird, ist ge- ring. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD). Der Kläger ist ausserdem zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanz- lichen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteientschädigung richtet sich vor- liegend nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. d und b und Abs. 2 AnwT. Vorliegend ist von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 2'000.00 auszugehen, war doch einzig das Besuchsrecht für die Dauer des Hauptverfahrens zu regeln und lag damit im Vergleich zu einem durch- schnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren, welches mit Fr. 3'350.00 ent- schädigt wird (vgl. etwa den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aar- gau ZSU.2022.258 vom 13. Februar 2023 E. 6.3), ein unterdurchschnittli- ches Verfahren vor. Unter Berücksichtigung der tarifgemässen Abzüge (20% für die fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], 25 % für das Rechts- mittelverfahren [§ 8 AnwT]), Auslagen von Fr. 100.00 und 7,7 % Mehrwert- steuern ist die Entschädigung somit richterlich auf Fr. 1'400.00 festzuset- zen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch des Klägers wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger auferlegt. - 27 - 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser