5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 4/5 ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. 1'840.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 32 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)