4. 4.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 sowie die Kosten der Kindsvertretung von Fr. 995.85, total Fr. 2'995.85 werden zu 9/10 mit Fr. 2'696.25 dem Beklagten und zu 1/10 mit Fr. 299.60 der Klägerin auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtpflege unter dem Vorhalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Prozessbeistand lic. iur. Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, Brugg, eine Entschädigung von Fr. 995.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.