7.4. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beklagten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten beläuft sich auf Fr. 3'647.05 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Zuschlag Fr. 300.00; Wohnkosten Fr. 1'510.00; Krankenkasse [KVG]: Fr. 184.05; Arbeitsweg: Fr. 233.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00). Das vom Beklagten geltend gemachte effektive Nettoeinkommen von Fr. 3'750.00 (unter Berücksichtigung der Quellensteuer) übersteigt diesen Bedarf um rund Fr. 100.00. Der Beklagte hat allerdings auch Unterhaltsbeiträge zu leisten, sodass von seiner Bedürftigkeit auszugehen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren ist. Das Obergericht beschliesst: