6.3. Die Parteientschädigung der Klägerin ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 125.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 2'300.00 (= [Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 125.00] x 1.077) festzusetzen.