Nebst der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) gehören zu den obergerichtlichen Gerichtskosten auch die Kosten der Kindsvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die kindesschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 314 Abs. 1 und Art. 450f ZGB) verweisen hinsichtlich der Bemessung der Kindesvertretungsentschädigung auf die Zivilprozessordnung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), welche wiederum auf die kantonale Tarifhoheit verweist (Art. 96 ZPO).